Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kauf)

Varian Medical Systems, Inc. Einkaufsbedingungen für den Gewerbebetrieb

Formular VM-0617 (08.06.2017)

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1. Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der im Auftrag genannte Lieferant („Verkäufer“) stimmt dem Verkauf und Varian Medical Systems, Inc. („Varian“) stimmt dem Kauf der in der Bestellung genannten Produkte zu. Diesee Bestellung beinhaltet die hier beschriebenen Bedingungen (zusammenfassend bezeichnet als der „Auftrag“). Der Verkäufer kann den Erhalt dieser Bestellung durch Unterzeichnen und Zurücksenden bestätigen, jedoch sind etwaige Geschäftsbedingungen des Verkäufers in Dokumenten zur Auftragsbestätigung, in Rechnungen oder anderen schriftlichen Dokumenten, die vorgedruckt oder anderweitig vorliegen, ungültig und haben keinerlei Auswirkungen auf diesen Auftrag.

2. Rechnungen

Der Verkäufer muss seine Rechnung zu den in diesem Auftrag genannten Preisen oder zu dem vom Verkäufer angebotenen unter ähnlichen Umständen geltenden günstigsten Kundenpreis stellen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Alle Preise müssen alle anfallenden Steuern und Abgaben, enthalten, unabhängig davon, ob diese separat aufgeführt sind. Der Verkäufer muss die genannten Steuern und Abgaben entrichten und Varian gegenüber diesen schadlos halten. Rechnungen, die nur einen Auftrag umfassen, Versandbenachrichtigungen, Lieferscheine und Quittungen müssen unverzüglich nach dem Versand zugestellt werden. Auf der Rechnung des Verkäufers muss das Ursprungsland jedes an Varian verkauften Produktes angegeben sein. Rabatte gelten für innerhalb der angegebenen Frist entrichtete Zahlungen, gerechnet ab dem Eingangsdatum einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die Zahlung wird erst dreißig Tage ab der Abnahme der im Rahmen dieses Auftrags bereitgestellten Produkte fällig.

3. Verpackung und Versand

Alle Produkte müssen gemäß jeglichen spezifischen von Varian angegebenen Anforderungen verpackt, gekennzeichnet und für den Versand vorbereitet werden. Wenn keine spezifischen Anforderungen angegeben sind, muss der Lieferant den Standards der guten kaufmännischen Praxis, die für Transportunternehmen akzeptabel und für eine sichere Beförderung und Ankunft der Produkte ausreichend sind, entsprechen oder diese übertreffen. Der Lieferant muss alle Einzelbehälter gemäß den Anweisungen von Varian markieren und mit allen notwendigen Informationen zum Anheben und zur Handhabung kennzeichnen. packen, Alle Verpackungen, die gefährliche Materialien/Gefahrgüter enthalten, müssen unter ein Alle Verpackungen, die gefährliche Materialien/Gefahrgüter enthalten, müssen unter Einhaltung aller geltenden Vorschriften vorbereitet werden. Der Lieferant muss auf Anfrage Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe bereitstellen. Auf allen Verpackungen muss die Bestellnummer angegeben sein. Jeder Lieferung müssen aufgeschlüsselte Lieferscheine beiliegen, auf denen diese Bestellnummer angegeben ist. Liegt kein Lieferschein bei, ist die von Varian durchgeführte Zählung verbindlich. Kartons, Verpackung in Schachteln, Boxen und Kisten, Lieferung, Rollgeld oder ähnliche Positionen dürfen, sofern nicht anderweitig vereinbart, nicht separat berechnet werden. Wenn Transportkosten vom Verkäufer vorab zu bezahlen und Varian in Rechnung zu stellen sind, muss die entsprechende Summe der Kosten auf der Rechnung separat angegeben und durch quittierte Rechnungen belegt werden. Der Verkäufer übernimmt bis zur Lieferung an Varian (wie angegeben) alle Risiken im Zusammenhang mit der bestellten Ware. Sofern nicht anderweitig vereinbart und in diesem Auftrag angegeben, verstehen sich alle Lieferungen DDP (Incoterms 2000) Varian-Warenannahmestelle bei dem als Lieferadresse angegebenen Standort von Varian.

4. Inspektion

Der Verkäufer muss ein Qualitätsmanagementsystem oder Prozesse implementieren und aufrechterhalten, mit denen eine 100 %ige Konformität der Produkte mit den Anforderungen von Varian Medical Systems Inc. gewährleistet wird. Ein solches System kann zum Beispiel ein Qualitätsmanagementsystem sein, das angemessen dimensioniert ist und entsprechend dem Geschäftsmodell des Lieferanten und den für Varian Medical Systems Inc. bereitgestellten Produkten und Dienstleistungen implementiert wird. Varian kann nicht den Vorgaben entsprechende Arbeiten und Produkte ablehnen bzw. vom Verkäufer die kostenlose Behebung der Mängel nach der Lieferung oder Durchführung etwaiger erforderlicher Installationen durch den Verkäufer verlangen, je nachdem, was später auftritt. Die Zahlung stellt keine Abnahme dar. Weder die Zahlung noch die Abnahme entbinden den Verkäufer von der Haftung für Nichterfüllung der im Auftrag festgelegten Anforderungen. Der Verkäufer haftet gegenüber Varian für nicht den Vorgaben entsprechende Arbeiten oder Produkte und für alle weiteren Schäden, die Varian entstehen, ausgenommen in jenem Umfang, in dem der Verkäufer belegen kann, dass derartige Schäden hätten gemindert werden können, wenn Varian es nicht versäumt hätte, den Verkäufer rechtzeitig zu benachrichtigen.

5. Änderungen

Varian kann jederzeit, durch schriftlichen Auftrag und ohne Benachrichtigung der Bürgen, Änderungen am allgemeinen Umfang dieses Auftrags vornehmen. Wenn durch Varian angewiesene Änderungen zu einer Erhöhung oder Verringerung der/des für einen Teil der Arbeit anfallenden Kosten bzw. Zeitaufwands führen, kann der Verkäufer mittels schriftlicher Auftragsänderung eine angemessene Anpassung des Preises und/oder Lieferplans verlangen. Alle vom Verkäufer gestellten Forderungen nach einer solchen Anpassung müssen innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt des schriftlichen Auftrags, der die Anweisungen zur Änderung enthält, geltend gemacht werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, Varian über Änderungen, die die Tauglichkeit, Form, Funktion und/oder das Aussehen der über diesen Auftrag abgewickelten Produkte erheblich beeinflussen würden, einhundertachtzig Tage im Voraus zu informieren.

6. Aussetzung der Arbeiten

Der Verkäufer muss einen formellen Business-Recovery-Plan entwickeln und aktuell halten, in dem Strategien für die Reaktion auf ein breites Spektrum an potenziellen Katastrophen sowie für eine Wiederherstellung der Geschäftstätigkeiten infolge solcher Ereignisse festgelegt sind. Auf Anfrage muss der Verkäufer diesen Plan gegenüber Varian oder einem von Varian benannten Vertreter zur Prüfung zur Verfügung stellen. Wenn ohne Versäumnis oder Fährlässigkeit seitens des Verkäufers und aufgrund einer Handlung oder Unterlassung seitens Varians bzw. aufgrund von durch Varian verlangten Änderungen gemäß Abschnitt 5 (Änderungen) die Durchführung der Arbeit in Teilen oder im Ganzen über einen nicht zumutbaren Zeitraum ausgesetzt, verzögert oder unterbrochen wird, kann der Verkäufer eine angemessene Anpassung des Preises und/oder Lieferplans verlangen. Für Kosten oder Verzögerungen, die mehr als zehn Tage vor der schriftlichen Benachrichtigung Varians durch den Verkäufer über die Grundlage der Forderung sowie die erwarteten Kosten und Verzögerungen auftreten, sind keine Anpassungen zulässig.

7. Verzögerung

Der Verkäufer muss Varian unverzüglich über drohende oder tatsächliche Arbeitskonflikte oder andere Angelegenheiten informieren, die die Erfüllung des Auftrags durch den Verkäufer verzögern könnten; außerdem muss er Varian über die erwartete Dauer der Verzögerung in Kenntnis setzten. Der Verkäufer verpflichtet sich, den wesentlichen Inhalt dieser Anforderung in alle mit diesem Auftrag verbundenen Unterverträge und Bestellungen aufzunehmen. Entschuldbare Verzögerungen sind jene, die auf Ursachen zurückzuführen sind, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat und die nicht einem Versäumnis oder der Fahrlässigkeit des Verkäufers geschuldet sind, einschließlich höherer Gewalt, Handlungen seitens der Regierung, Brand, Hochwasser, Streiks, Embargos oder ungewöhnlich heftige Unwetter. Unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Auftrags kann Varian diesen Auftrag im Ganzen oder in Teilen stornieren, ohne dass Varian dadurch Kosten entstehen, wenn eine tatsächliche oder prognostizierte Verzögerung von erheblichem Ausmaß oder zeitlich nicht definierbar ist, zum Wegfall des Zwecks dieses Auftrags führen würde oder erfordern würde, dass Varian die Verzögerung ausgleicht, indem es Ersatzprodukte erwirbt.

8. Nichterfüllung

Varian kann diesen Auftrag in Teilen oder im Ganzen mittels schriftlicher Mitteilung an den Verkäufer stornieren, wenn der Verkäufer: (a) es versäumt, innerhalb des Zeitplans des Auftrags die Produkte zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen; (b) es versäumt, Fortschritte zu machen und somit eine geplante Erfüllung/Leistungserbringung gefährdet und ein solches Versäumnis nicht innerhalb von zehn Tagen (oder innerhalb eines längeren Zeitraums, den Varian schriftlich genehmigen kann) nach Erhalt einer schriftlichen Benachrichtigung von Varian über ein solches Versäumnis behebt; (c) es versäumt, unverzüglich eine angemessene schriftliche und für Varian zufriedenstellende Zusicherung der Leistungserbringung bereitzustellen, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass der Verkäufer möglicherweise die Leistungen nicht gemäß dem Auftrag erbringt und seitens Varian eine Zusicherung angefordert wird; oder (d) es versäumt, andere wesentliche Bestimmungen dieses Auftrags zu erfüllen. Wenn Varian einen Teil der Arbeit storniert, muss der Verkäufer die Durchführung der restlichen Arbeiten gewissenhaft fortsetzen. Varian kann diesen Auftrag aufgrund anhaltender oder weiterer Verstöße zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt kündigen. Wenn die Nichterfüllung seitens des Verkäufers nicht auf eine in Abschnitt 7 (Verzögerung) definierte entschuldbare Verzögerung zurückzuführen ist, haftet der Verkäufer gegenüber Varian für jegliche zusätzlichen Kosten für den erneuten Kauf ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen oder andere entstandene Schäden. Wenn festgestellt wird, dass keine Nichterfüllung seitens des Verkäufers vorliegt, wird eine solche Stornierung in eine ordentliche Kündigung gemäß Abschnitt 9 (Ordentliche Kündigung) umgewandelt. In keinem Fall hat der Verkäufer ein Recht auf Erlöse aus stornierter verbleibender Arbeit.

Bei einer Stornierung aufgrund einer Nichterfüllung seitens des Verkäufers kann Varian vom Verkäufer verlangen, je nach Anweisung von Varian das Eigentum an (a) allen fertiggestellten Produkten und (b) an jenen teilweise fertiggestellten Produkten und Materialien, Teilen, Werkzeugen, Formen, Vorrichtungen, Plänen, Befestigungen, Zeichnungen, Daten und Vertragsrechten, die der Verkäufer für die Erfüllung des stornierten Teils dieses Auftrags produziert oder erworben hat, zu übertragen bzw. diese Produkte zu liefern; darüber hinaus muss der Verkäufer nach dem Ermessen von Varian das im Besitz des Verkäufers befindliche Eigentum, an dem Varian Interesse hat, schützen und instand halten. Die Bezahlung für die gelieferten Produkte oder andere von Varian abgenommene Materialien sowie für den Schutz und die Instandhaltung von Eigentum erfolgt in vereinbarter Höhe.

Unbeschadet etwaiger vom Verkäufer hervorgebrachter Einwendungen kann Varian Summen, die eventuell von Varian oder seinem Kunden aufgrund von oder im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung bzw. mutmaßlichen Vertragsverletzung seitens des Verkäufers oder eines seiner Auftragnehmer oder Lieferanten auf beliebiger Ebene mit beliebigen Vertretungen, Zertifizierungen oder Pflichten im Rahmen dieses Auftrags oder gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder Anordnungen von Regierungsbehörden gefordert oder zurückgehalten werden, aufrechnen, zurückhalten oder vom Verkäufer zurückholen. Der Verkäufer muss Varian und alle Auftragnehmer auf höherer Ebene, gegenüber denen Varian eine ähnliche Verpflichtung hat, für alle Verluste, Schäden, Kosten und Haftungen, einschließlich Verwaltungskosten und Anwaltskosten, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Forderungen dritter Personen oder Körperschaften stehen und auf eine solche Vertragsverletzung oder mutmaßliche Vertragsverletzung zurückzuführen sind, entschädigen und gegen diese schad- und klaglos halten.

Die Rechte und Rechtsmittel, die Varian gemäß diesem Vertrag und per Gesetz zustehen, bestehen nebeneinander und schließen einander nicht aus. Varian haftet nicht für Strafen oder für Summen, die den Preis übersteigen, welcher den Produkt- oder Arbeitseinheiten, die Anlass zu der Forderung geben, zurechenbar ist.

9. Ordentliche Kündigung

Varian kann diesen Auftrag ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich im Ganzen oder teilweise ordentlich kündigen. In keinem Fall besteht seitens Varian eine Verpflichtung im Hinblick auf Summen, die den Auftragspreis für stornierte Produkte übersteigen oder für Summen, die höher sind als jener Prozentsatz des Auftragspreises, welcher dem prozentualen Anteil der vor der Stornierung durchgeführten Arbeiten entspricht (je nachdem, welche Summe niedriger ist), zuzüglich angemessener vom Verkäufer zur Zufriedenheit von Varian ermittelter Kosten.

10. Preisanpassungen

Kosten, die bei der Bestimmung von Preisanpassungen gemäß den Abschnitten 5 (Änderungen), 6 (Aussetzung der Arbeit) und 9 (Ordentliche Kündigung) oder gemäß anderen Regelungen dieses Auftrags entstehen, sind direkte und in vertretbarem Maße angefallene Kosten sowie entsprechende indirekte Kosten, die gemäß allgemein akzeptierten Buchhaltungsgrundsätzen unter Verwendung der üblichen, einheitlich angewendeten Buchhaltungspraktiken und -verfahren des Verkäufers berechnet werden. Der Verkäufer muss einen Vorschlag für Preisanpassungen gemäß den Angaben von Varian ausarbeiten; der Vorschlag und die zugehörigen Bücher und Unterlagen des Verkäufers können von Varian oder seinen Vertretern geprüft werden. Wenn die Kosten für Eigentum oder Produkte, das/die aufgrund eines Änderungsauftrags oder einer ordentlichen Kündigung nicht mehr benötigt wird/werden oder überschüssig ist/sind, in einer angemessenen Anpassung enthalten sind, hat Varian das Recht, die Veräußerung der nicht mehr benötigten oder überschüssigen Positionen anzuordnen. Der Verkäufer erhält keine Bezahlung für die Durchführung von mit vertretbarem Aufwand vermeidbarer Arbeit oder in diesem Zusammenhang entstandene Kosten.

11. Garantie

Der Verkäufer garantiert, (1) dass alle Produkte und Arbeiten aus neuem Material bestehen, marktgängig sind, frei von Mängeln und nicht vertretbaren Gefahren im Hinblick auf Design, Material und Verarbeitung sind, für die in diesem Auftrag beschriebenen Zwecke geeignet sind und dass sie den zutreffenden Spezifikationen des Verkäufers und den im Auftrag festgelegten Anforderungen entsprechen, (2) dass der Verkäufer alle ordnungsgemäßen und notwendigen Vorkehrungen für die Sicherheit und den Schutz von Personen und Eigentum getroffen und alle ordnungsgemäßen Warnhinweise bezüglich Gefahren im Zusammenhang mit Produkten und Arbeiten, die nicht beseitigt werden können, bereitgestellt hat, (3) dass die Produktionsanlagen des Verkäufers und seiner Unterauftragnehmer während des Zeitraums der Auftragsausführung lückenlos gemäß ISO 9000 (2000) (und ISO 13485 [2003], sofern auf dem Auftrag als erforderlich angegeben) oder der gültigen nachfolgenden Norm zertifiziert sind; der Verkäufer wird Varian umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn der Verkäufer oder der jeweilige Subunternehmer nicht mehr über eine solche Zertifizierung verfügt, und hat in diesem Fall sechzig (60) Tage für eine Neuzertifizierung; wenn der Verkäufer die Neuzertifizierung innerhalb dieses Zeitraums nicht bewerkstelligt, kann Varian diesen Auftrag aus wichtigem Grund und unverzüglich stornieren, ohne dass eine Haftung gegenüber dem Verkäufer entsteht; und (4) dass der Verkäufer die entsprechenden Zulassungen besitzt, um diesen Auftrag anzunehmen und seine Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Garantien, Service-Garantien des Verkäufers und stillschweigenden Garantien bestehen über Inspektion, Prüfung und Abnahme hinaus fort und werden auf Varian und nachfolgende Eigentümer und Benutzer der Produkte übertragen. Die Abhilfemaßnahmen, die Varian im Rahmen dieser Garantien zur Verfügung stehen, sind unter anderem und im Ermessen Varians (a) die Rückgabe der Produkte und die vollständige Erstattung des von Varian für diese Produkte entrichteten Kaufpreises, (b) die kostenlose Reparatur aller Produkte, die im Rahmen einer Verletzung dieser Garantien für mängelbehaftet befunden wurden, durch den Verkäufer oder durch vom Verkäufer benannte und von Varian akzeptierte Personen oder (c) der Austausch der Produkte durch neue Produkte, die die vorstehend genannten Anforderungen erfüllen. Der Verkäufer ist verantwortlich für Versand- und andere Gebühren im Zusammenhang mit der Rückgabe und/oder dem Austausch mängelbehafteter Produkte.

12. Von Varian bereitgestelltes Eigentum

Alle von Varian bereitgestellten Elemente bzw. alle Elemente, deren Kosten gegen diesen Auftrag aufgerechnet werden, müssen vertraulich behandelt werden und sind und bleiben Eigentum von Varian; sie sind nicht ohne Erlaubnis von Varian zu verwenden und auf Verlangen unverzüglich an Varian zurückzugeben. Der Verkäufer ist verantwortlich für ihre sichere Aufbewahrung und für die Bereitstellung einer für Varian akzeptablen Sachversicherung auf Kosten des Verkäufers, die alle diese Elemente abdeckt. Der Verkäufer wird Varian bezüglich Verlust oder Schäden und allen Klagen, die gegen solches Eigentum erhoben werden könnten, verteidigen und schad- und klaglos halten. Der Verkäufer muss sämtliche Werkzeuge und Ausrüstung, die dieser Bestimmung unterliegen, mit dem Namen „Varian“ und ggf. der Zeichnungs- bzw. Werkzeugnummer von Varian kennzeichnen. Der Verkäufer darf Elemente oder Informationen, die Eigentum von Varian sind, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Varian weder in Teilen noch im Ganzen kopieren oder ein Kopieren zulassen und diese nicht bereitstellen, anbieten, verkaufen oder für sie Preisangebote erstellen oder sie zum Verkauf bewerben; selbiges gilt für Waren, die gemäß den Spezifikationen, Zeichnungen oder Proben von Varian hergestellt wurden. Unbeschadet etwaiger Mängel, mit denen solche Elemente oder Informationen behaftet sind, oder etwaiger Fehler oder fahrlässiger Handlungen seitens Varian muss der Verkäufer Varian gegen alle Verluste, Schäden und Forderungen, die in beliebiger Weise im Zusammenahng mit einer derartigen Verwendungen dieser Elemente oder Informationen durch den Verkäufer oder den aus diesen Elementen oder Informationen hergestellten Produkten auftreten, schad- und klaglos halten.

13. Rechte an geistigem Eigentum

Der Begriff „Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands“ umfasst alle Erfindungen, Verbesserungen, Methoden, Designs, Ideen, Informationen und Entdeckungen (ob Copyright- bzw. patentfähig oder nicht) des Verkäufers oder jeglicher seiner Subunternehmer oder Lieferanten auf beliebiger Ebene, die während der Durchführung dieses Auftrags oder von Arbeiten, die basierend auf dem Verständnis, dass dem Verkäufer von Varian ein Auftrag erteilt werden würde, entwickelt oder erstmals in die Praxis umgesetzt wurden. Der Begriff „technisches Personal“ umfasst alle Personen, die von Verkäufer angestellt sind bzw. für ihn oder mit ihm arbeiten, von denen berechtigterweise zu erwarten wäre, dass sie Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands entwickeln, oder die diese tatsächlich entwickeln, oder von denen berechtigterweise zu erwarten wäre, dass sie im Zusammenhang mit diesem Auftrag mit Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands oder mit vertraulichen Informationen von Varian in Kontakt kommen, bzw. die mit diesen tatsächlich in Kontakt kommen. Der Verkäufer hat die in den nachstehenden Unterabschnitten (a) bis (d) festgelegten Pflichten in Bezug auf Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands.

(a) Der Verkäufer muss unverzüglich Vereinbarungen über das geistige Eigentum mit seinem gesamten Personal treffen, die dieses Personal zur umgehenden schriftlichen Offenlegung sämtlicher von ihm (alleine oder gemeinsam mit anderen) entwickelten Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands sowie deren Abtretung an Varian oder den Verkäufer verpflichten. Solche Vereinbarungen über das geistige Eigentum müssen festlegen, (i) dass auf Verlangen seitens Varian und ohne weitere Vergütung hierfür das technische Personal und der Verkäufer vollumfänglich kooperieren und alle rechtmäßigen Handlungen unternehmen müssen (einschließlich der Ausstellung der ordnungsgemäßen Dokumente und eidesstattlichen Erklärungen), die nach Ansicht von Varian unter Umständen notwendig oder erwünscht sind, um US-Patenturkunden oder -Urheberrechte und ausländische Patente oder Urheberrechte auf jegliche Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands einzuholen, aufrechtzuerhalten oder neu auszustellen oder um Varians Anspruch auf diese aufrechtzuerhaltenund (ii) dass das technische Personal alle ihm im Zusammenhang mit diesem Auftrag mitgeteilten Informationen und alle von ihm entwickelten Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands weisungsgemäß vertraulich behandeln soll und muss sowie dass das technische Personal diese Informationen ohne die schriftliche Zustimmung von Varian zu keiner Zeit veröffentlichen bzw. offenlegen darf.

(b) Der Verkäufer muss vollständige schriftliche Beschreibungen der Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands sowie die Abtretung sämtlicher Rechte daran an Varian vom technischen Personal und vom Verkäufer einholen und Varian umgehend zukommen lassen, um das vollumfängliche und ausschließliche Recht und Eigentum und den vollumfänglichen und ausschließlichen Anspruch von Varian an bzw. auf solche(n) Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands auf der ganzen Welt, einschließlich sämtlicher US- und ausländischer Patente, Urheberrechte und zugehöriger Anwendungen, zu dokumentieren.

(c) Wenn nach bestem Wissen des technischen Personals und des Verkäufers im Rahmen des bzw. im Zusammenhang mit diesem Auftrag keine Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands entwickelt oder erstmals in die Praxis umgesetzt wurden, muss der Verkäufer dies Varian bescheinigen.

(d) Der Verkäufer darf keine vertraulichen Informationen bereitstellen und stimmt zu, dass es nicht notwendig war und sein wird, dass Varian vom Verkäufer vertrauliche Informationen erhält; der Verkäufer bestätigt ferner, dass er Varian keine Materialien, Dokumente oder anderen Informationen, die als vertrauliche Informationen oder anderweitig firmeneigene Informationen des Verkäufers oder Dritter betrachtet werden, bereitgestellt bzw. übermittelt hat oder bereitstellen bzw. übermitteln wird, einschließlich Informationen, die in Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands enthalten sind. Jeder Erhalt vertraulicher Informationen vom Verkäufer muss einer separaten schriftlichen Vereinbarung unterliegen, die vor Erhalt durch oder Offenlegung gegenüber Varian getroffen wird und in der die Art der offenzulegenden vertraulichen Informationen explizit genannt wird. Der Verkäufer ist sich bewusst, dass Innovationen im Rahmen des Vertragsgegenstands vertrauliche Informationen von Varian darstellenund versichert, dass er diese ohne schriftliche Genehmigung von Varian in jedem Fall weder zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter verwenden, noch gegenüber anderen offenlegen wird.

14. Schad- und Klagloshaltung bei Patientenverletzung

Der Verkäufer muss Varian, nachfolgende Eigentümer der Produkte sowie deren verbundene Unternehmen und alle zugehörigen Vorstände, Mitarbeiter und Vertreter schad- und klaglos halten gegen alle Klagen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden und Ausgaben (einschließlich vertretbarer Anwaltskosten) im Zusammenhang mit tatsächlichen oder mutmaßlichen Verletzungen geistiger Eigentumsrechte, die von der Herstellung, dem Verkauf, dem Angebot zum Verkauf, der Lieferung, der Aufbewahrung oder der Handhabung von im Rahmen dieses Auftrags bereitgestellten Produkten herrühren, daraus resultieren oder dadurch verursacht wurden, ausgenommen in jenem Umfang, in dem diese Produkte vom Verkäufer gemäß den Detailentwürfen und angegebenen Anforderungen von Varian für spezifische Strukturen hergestellt wurden, vorausgesetzt, solche Entwürfe und Anforderungen konnten nicht in einer Weise umgesetzt werden, die keine Patentverletzung nach sich zieht. Der Verkäufer muss Varian über alle Forderungen aufgrund von Patentverletzungen unverzüglich schriftlich informieren.

15. Entschädigung

Der Verkäufer muss Varian und dessen verbundene Unternehmen und zugehörige Vorstände, Mitarbeiter und Vertreter schad- und klaglos halten gegen alle Klagen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden und Ausgaben (einschließlich vertretbarer Anwaltskosten) aufgrund physischer Schäden an oder Verlust von Sachvermögen, aufgrund von Verletzung oder Tod von Personen und aufgrund von Produktrückrufaktionen oder Nachrüstungen, die jeweils von folgenden Ereignissen herrühren, aus diesen resultieren oder von diesen verursacht wurden: (a) Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers, seiner Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer, (b) Mängel in vom Verkäufer oder seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern durchgeführten oder verwendeten Designs, Verarbeitungen oder Materialien oder (c) Betreten von Grundstücken/Räumlichkeiten, die von Varian oder seinen Kunden oder Lieferanten genutzt oder verwaltet werden, während der Durchführung dieses Vertrags; die vorstehenden Bestimmungen gelten jeweils in jenem Umfang nicht, in dem solche Schäden oder Verluste von Eigentum sowie Verletzungen oder Todesfälle von Personen durch Handlungen oder Unterlassungen seitens Varians, seiner Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer verursacht werden. Diese Entschädigung versteht sich zusätzlich zu den Gewährleistungspflichten des Verkäufers. Der Verkäufer wird eine Produkthaftpflichtversicherung bzw. ein Programm mit selbstversichertem Eigenbehalt abschließen bzw. aufrechterhalten, um seine Haftung gegenüber Dritten in Verbindung mit dem Verkauf von Produkten, die vorstehend genannten Pflichten sowie die Arbeitsunfallversicherung und Arbeitgeberhaftpflichtversicherung für alle an der Arbeit beteiligten Mitarbeiter abzudecken. Der Verkäufer wird Varian diesbezüglich auf Anfrage eine Versicherungsbestätigung vorlegen.

16. Vertraulichkeit und Öffentlichkeit

Von Varian offengelegte Informationen, unabhängig davon, ob diese schriftlich oder visuell vorliegen, mündlich mitgeteilt wurden oder durch Beobachtung in Erfahrung gebracht wurden, stellen im Rahmen dieses Auftrags vertrauliche Informationen von Varian dar, wenn sie als vertrauliche Informationen gekennzeichnet oder als vertraulich erklärt wurden oder sie vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden. Der Verkäufer wird die vertraulichen Informationen von Varian streng vertraulich behandeln und ausschließlich für die Zwecke dieses Auftrags und nicht zu seinem eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwenden und diese nicht gegenüber Dritten offenlegen. Der Verkäufer darf vertrauliche Informationen von Varian nicht zurückentwickeln und muss den Zugriff auf die vertraulichen Informationen von Varian ausschließlich auf solche Mitarbeiter beschränken, die Kenntnis dieser Informationen benötigen, um die Zwecke dieses Auftrags zu erfüllen und die über den vertraulichen Charakter dieser Informationen unterrichtet wurden sowie an die in Abschnitt 13(a) (Rechte an geistigem Eigentum) beschriebene Vereinbarung gebunden sind. Der Verkäufer darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Varian im Hinblick auf diesen Auftrag keine öffentlichen Mitteilungen machen.

17. Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen

Beide Parteien werden zusammenarbeiten, um alle geltenden US-amerikanischen Ausfuhr- und/oder Einfuhrbestimmungen einzuhalten. Keine der Parteien wird jegliche im Rahmen dieses Auftrags bereitgestellte(n) Produkte, Software oder technischen Daten oder das „direkte Produkt“ derartiger Software oder technischer Daten direkt oder indirekt ausführen oder wiederausführen, ohne zuerst die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen der US-Regierung eingeholt zu haben. Darüber verpflichten sich die Parteien, alle im jeweiligen Land geltenden Ausfuhr- und/oder Einfuhrgesetze und -bestimmungen jener Länder einzuhalten, in denen das Produkt beschafft oder hergestellt wird und/oder für die das Produkt bestimmt ist. Die Parteien sind sich bewusst und stimmen zu, dass die vorstehenden Pflichten gesetzliche Anforderungen sind und über die Laufzeit bzw. Stornierung dieses Auftrags hinaus fortbestehen. Der Verkäufer muss Varian vollständige und korrekte Informationen zu sämtlichen Produkten und technischen Daten und sämtlicher Software bereitstellen, die im Rahmen dieses Auftrags an Varian verkauft oder lizenziert werden, damit Varian die US-Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen einhalten kann. Dazu zählen unter anderem folgende Informationen: (a) Beschreibung des Produkts, einschließlich Varian-Bestellnummer (falls vorhanden); (b) Nummer des U.S. Harmonized Tariff System („HTS“, HTS-Code); (c) Ursprungsland gemäß den Ursprungsbestimmungen der US-amerikanischen Zollbehörden; (d) behördliche Zulassung und Freigabeinformationen der U.S. Food and Drug Administration („FDA“), einschließlich Zugangscodes, für alle Produkte, deren Einfuhr in die USA reguliert ist; (e) Aufstellung über alle geltenden US-Antidumping-Verordnungen und zugehörige Ausschlüsse; (f) Erklärung, dass das Produkt gemäß den US-amerikanischen International Traffic in Arms Regulations (Regelungen des internationalen Waffenhandels, „ITAR“) oder den US-amerikanischen Export Administration Regulations (Ausführungsverordnung des Exportkontrollrechts, „EAR“) hinsichtlich Ausfuhren kontrolliert wird (je nachdem, welche Regelung bzw. Verordnung zutrifft); und (g) Export Control Classification Number („ECCN“), einschließlich einer Kopie etwaiger formeller Beschlüsse zur Klassifizierung („CCATS“), die vom US-Wirtschaftsministerium eingeholt wird. Diese Informationen müssen Varian vor der ersten Lieferung von Produkten bereitgestellt werden und auf der Handelsrechnung angegeben sein, die der Sendung der Produkte beiliegt. Der Verkäufer verpflichtet sich, Aufzeichnungen über die Geschäfte mit Varian zu führen, wie dies gemäß den Buchhaltungsvorschriften der US-amerikanischen Einfuhr- und Ausfuhrgesetze und -bestimmungen erforderlich istund Varian diese Aufzeichnungen auf dessen Anfrage zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage von Varian wird der Verkäufer Varian für alle Produkte ein vollständiges und korrektes, vom Hersteller ausgestelltes Ursprungszeugnis bereitstellen. Der Lieferant muss Varian, falls zutreffend, einmal jährlichund zwar auf pauschaler Basis, gültige NAFTA-Zertifikate für jedes Produkt vorlegen.

18. Einhaltung von Gesetzen, Kennzeichnung und Zollrückerstattung

Alle Vereinbarungen, die gemäß geltenden Bundesgesetzen bzw. -vorschriften aufzunehmen sind, werden hiermit aufgenommen. Der Verkäufer muss jede Einheit (oder den Behälter, wenn die Einheit selbst nicht entsprechend gekennzeichnet werden kann) ausländischer Waren so deutlich und unlöschbar wie möglich mit dem englischen Namen des Ursprungslandes (falls bekannt) kennzeichnen und alle anderen Kennzeichnungsvorschriften einhalten. Auf Anfrage von Varian und vorausgesetzt, der jeweilige Hersteller stellt selbiges dem Verkäufer bereit, muss der Verkäufer (a) Varian über das Vorhandensein von Rechten auf Zollrückerstattung informieren, (b) ein für die Zollbehörden des Empfängerlandes zufriedenstellendes Ursprungslandzertifikat für die eingeführten Waren bereitstellen, (c) Varian als den verantwortlichen Importeur der eingeführten und zollpflichtigen Waren ausweisen, (d) Varian die von den US-amerikanischen Zollbehörden geforderten, ordnungsgemäß ausgestellten Dokumente bereitstellen, um Einfuhr und Bezahlung der Zollgebühren zu belegenund (e) die Rechte auf Zollrückerstattung vom Verkäufer auf Varian übertragen. Der Verkäufer garantiert, dass die in diesem Auftrag enthaltenen Waren und Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen aller Bundes-, Landes- oder anderer Gesetze hergestellt und verkauft wurden bzw. werden.

19. Umwelt

Der Verkäufer sichert zu und gewährleistet, (a) dass kein Produkt physisch mit folgenden Stoffen in Berührung gekommen ist: (i) einem Stoff der Klasse I, definiert in Artikel 611 des Federal Clean Air Act (US-amerikanisches Gesetz über die Luftreinhaltung, das „Gesetz“) während irgendeiner Phase des Herstellungsprozesses oder (ii) einem Stoff der Klasse II, definiert im Gesetz und Titel 40 des Code of Federal Regulations (Bundesgesetzesammlung, der „Code“), Artikel 82, während irgendeiner Phase des Herstellungsprozesses, oder (b) dass die Produkte keine Ozon abbauenden Stoffe enthalten oder mit deren Hilfe hergestellt werden; letzteres schließt unter anderem Fluorkohlenwasserstoffe, Halone, Methylchloroform und Tetrachlorkohlenstoffe mit ein. Wenn eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht erfüllt werden und/oder der Verkäufer Kenntnis davon erhält, dass er Anforderungen mit Bezug auf Warnhinweise oder Etikettierung hinsichtlich eines Stoffes der Klasse I oder eines Stoffes der Klasse II gemäß dem Gesetz oder irgendeiner anderen im Rahmen des Gesetzes veröffentlichten Vorschrift unterliegt, muss der Lieferant Varian unverzüglich schriftlich benachrichtigen und die Umstände, die einen der vorstehenden Sachverhalte umfassen, erläutern und die betroffenen Produkte nennen. Sofern keine anderslautende schriftliche Anweisung von Varian vorliegt, dürfen die Produkte keine Stoffe enthalten, die auf der von Varian von Zeit zu Zeit schriftlich bereitgestellten Liste verbotener Stoffe, einschließlich in einer Veröffentlichung auf der Website von Varian, festgelegt werden. Darüber hinaus gelten für alle Produkte Anforderungen zur Materialdeklarationund zwar unabhängig davon, ob die Produkte bzw. die von Varian fertig produzierten Produkte, in die die Produkte (ggf.) integriert werden, von derartigen Anforderungen befreit sind. „Anforderungen zur Materialdeklaration“ umfassen alle Anforderungen bezüglich der Offenlegung von gefährlichen Stoffen, die in Produkten, Komponenten, Materialien oder Teilen enthalten sind oder verwendet werden, wie z. B. die Anforderungen in Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in der jeweils gültigen Fassung („RoHS-Richtlinie“), Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in der jeweils gültigen Fassung („WEEE-Richtlinie“), beliebigen Durchführungsverordnungen von EU-Mitgliedstaaten dieser Richtlinien, dem Äquivalent der RoHS-Richtlinie in China und Japan und/oder ähnlichen Gesetzen, Richtlinien, Verordnungen und Anforderungen zur Umwelt oder zur Materialdeklaration, einschließlich internationaler Gesetze und Abkommen bezüglich derartiger Angelegenheiten in der jeweils gültigen Fassung, sowie jene in JIG-101. Der Verkäufer muss die Dokumentation zur Bescheinigung der Einhaltung der Anforderungen zur Materialdeklaration im Hinblick auf die Produkte bereitstellen oder, falls notwendig, von Lieferanten einholen; deren Form wurde von Varian bereitgestellt oder schriftlich genehmigt („Konformitätszertifizierung“)und die Konformitätszertifizierung muss Varian vor dem anfänglichen Auftrag über ein solches Produkt sowie anschließend auf Anfrage Varians vorgelegt werden.

20. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen für Medizinprodukte

Folgendes gilt für Medizinprodukte und für Teile, Komponenten und Software, die in Medizinprodukte von Varian integriert werden sollen.

20,1. Behördliche Zulassungen

Der Verkäufer verpflichtet sich, Übersetzungen der Produktdokumentation und der Benutzeroberfläche der Produkte in englischer, französischer, deutscher und spanischer Sprache bereitzustellen, ohne dass Varian zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden. Der Verkäufer erklärt sich bereit, Varian die für solche Übersetzungen ausgearbeiteten Glossare zur Verwendung durch Varian in weiteren Übersetzungen zur Verfügung zu stellen, ohne dass Varian zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden; Voraussetzung hierfür ist, dass dem Verkäufer keine weiteren Pflichten im Hinblick auf solche zusätzlichen Übersetzungen obliegen, es sei denn, dies wurde im Rahmen einer Leistungsbeschreibung vereinbart.

20,2. Behördliche Untersuchungen

Der Verkäufer muss Varian unverzüglich über das Vorliegen und den Gegenstand von Anfragen oder Ermittlungen bezüglich der Produkte, die von Regierungsbehörden oder Zertifizierungsstellen eingeleitet wurden, informieren. Das Vorliegen solcher Anfragen oder Ermittlungen stellt alleine keine Verletzung dieses Auftrags durch eine der Parteien dar und entschuldigt keine Überschreitung von Erfüllungsfristen im Rahmen dieses Vertrags durch eine der Parteien.

20,3. Behördliche Inspektionen

Soweit gesetzlich vorgeschrieben bzw. in seinem eigenen vertretbaren Ermessen muss der Verkäufer allen Regierungsbehörden und Zertifizierungsstellen in vertretbarem Maße das Recht gewähren, die Anlagen des Verkäufers, in denen die Produkte oder Komponenten der Produkte verarbeitet, gelagert oder versendet werden, sowie alle zugehörigen Unterlagen zu inspizieren. Der Verkäufer muss solche Regierungsbehörden und Zertifizierungsstellen bei entsprechenden Inspektionen in angemessenem Rahmen unterstützen. Der Verkäufer muss Varian unverzüglich über alle Inspektionen, die im Zusammenhang mit den Produkten stehen oder diese betreffen, informierenund alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Varian die Gelegenheit zu geben, bei solchen Inspektionen anwesend zu sein. Der Verkäufer muss angemessene Anstrengungen unternehmen, um Varian innerhalb von fünf Tagen nach Einreichung oder Erhalt durch den Verkäufer eine Kopie sämtlicher Schreiben, Dokumente und ähnlicher Papiere bezüglich der Produkte bereitzustellen, die der Verkäufer bei einer Regierungsbehörde oder Zertifizierungsstelle einreicht oder von dieser erhält, einschließlich aller Feststellungen bei ISO-Audits, FDA-Warnschreiben (FDA Warning Letter) sowie Mängelberichte (Form 483). Der Verkäufer muss unverzüglich alle von Regierungsbehörden oder Zertifizierungsstellen festgestellten Mängel beheben.

20,4. Produktreklamationen/-berichte

Der Verkäufer muss Varian unverzüglich über alle Produktreklamationen, -berichte oder -rückrufaktionen informieren. Der Verkäufer muss Varian unverzüglich alle Informationen, die er bezüglich tatsächlicher oder potenzieller Mängel oder Defekte in den Produkten erhält, sowie alle Informationen, die möglicherweise anderweitig eine Beschwerde über die Produkte darstellen oder in vertretbarem Maße als wesentlich für die Sicherheit der Produkte für ihre bestimmungsgemäße Verwendung anzusehen sind, bereitstellen. Jede Partei muss in zumutbarem Maße mit der anderen Partei kooperieren, um alle Informationen weiterzugeben, die eine Beschwerde bzw. Reklamation bezüglich der Produkte darstellen könnenund jede Partei muss einen Vertreter benennen, der für den Austausch derartiger Informationen und jeglicher anderer regulatorischer Informationen verantwortlich ist, die im Rahmen dieses Auftrags weitergegeben werden müssen. Der Verkäufer muss zu jeder Zeit bei allen von Varian eingeleiteten Ermittlungen, Inspektionen oder Anfragen bezüglich der Produkte in zumutbarem Maße kooperieren.

20,5. Rückrufaktionen

Varian besitzt die alleinige Befugnis, eine Rückrufaktionen von eigenständigen oder in Produkten von Varian enthaltenen Produkten einzuleiten, wenn Varian der Ansicht ist, dass eine potenziell signifikante Gesundheitsgefahr oder eine Nichteinhaltung der geltenden behördlichen Vorschriften vorliegt. Der Verkäufer ist einverstanden, Varian alle Schäden im Zusammenhang mit Rückrufaktionen zu erstatten, vorausgesetzt, diese sind auf eine Verletzung der Pflichten oder Gewährleistungen des Verkäufers im Rahmen dieses Auftrags zurückzuführen. Die Parteien werden nach bestem Wissen und Gewissen zusammenarbeiten, um die finanzielle Belastung der Parteien im Rahmen einer Rückrufaktion zu minimieren.

21. Regierungsaufträge

Da die Teile/Materialien oder Dienstleistungen des Verkäufers in Produkte eingearbeitet werden bzw. einfließen können, die von Varian als kommerzielle Artikel an Regierungsbehörden der Vereinigten Staaten verkauft werden (gemäß der Federal Acquisition Regulation – Beschaffungsverordnung der US-Bundesbehörden, [„FAR“] Part 12), verpflichtet sich der Verkäufer, folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. FAR 52.222-26 Equal Employment (B.O. 11246),
  2. FAR 52.222-35 Affirmative Action for Disabled Veterans and Veterans of the Vietnam Era (38 U.S.C. 4212),
  3. FAR 52.222-36 Affirmative Action for Workers with Disabilities (29 U.S.C. 793)

Wenn Teile/Materialien oder Dienstleistungen des Verkäufers von Varian an die Vereinigten Staaten verkauft werden, gilt in jenem Rahmen, der für die Erfüllung der Zwecke der Bestimmungen im Vertrag zwischen Varian und den Vereinigten Staaten angemessen ist, Folgendes: „Die Regierung“ bedeutet Varian Medical Systems; „Anbieter“ und „Auftragnehmer“ bedeutet Verkäufer; „Vertragsbeauftragter“ bedeutet der Vertreter von Varian, der befugt ist, die Bestimmungen dieses Auftrags zu ändern. Geltende Beschaffungsvorschriften, die gemäß Bundesgesetz oder -verordnungen in Verträge oder Unterverträge eingefügt werden müssen, haben Vorrang zwischen den Parteien, sofern ein Recht oder eine Pflicht, das/die in derartigen Gesetzen oder Verordnungen festgelegt ist, den in diesem Auftrag vollständig festgelegten Bedingungen widerspricht.

22. Verhalten des Lieferanten

Der Verkäufer muss sich an den Verhaltenskodex („Code of Conduct“) für Lieferanten von Varian halten, der unter https://investors.varian.com/Supplier_Code_of_Conduct aufgerufen werden kann.

23. Geltendes Recht und Streitbeilegung

Für die Durchführung und Auslegung dieses Auftrags gilt das Recht des US-Bundesstaates Kalifornien, ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des Kollisionsrechts. Varian und der Verkäufer müssen nach bestem Wissen und Gewissen zusammenkommen, um zu versuchen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Auftrag informell beizulegen. Wenn die Parteien nicht in der Lage sind, Streitigkeiten informell beizulegen, kann jede Seite als Rechtsmittel rechtliche Schritte einleiten. Gerichtsstand sind die Staats- und/oder Bundesgerichte von Santa Clara County, Kalifornien; diese haben die ausschließliche Zuständigkeit für den Gegenstand solcher Streitigkeiten. Werden gerichtliche Schritte unternommen, um diesen Auftrag durchzusetzen, wird der obsiegenden Partei der Ersatz sämtlicher ihr entstandenen Gerichtskosten und in vertretbarem Maße angefallenen Anwaltskosten zugesprochen, einschließlich Kosten und Anwaltskosten, die für die Vollstreckung eines Urteils und die Durchführung der Vollstreckung (Eintreibung) angefallen sind.

24. Abtretung

Der Verkäufer darf im Rahmen dieses Auftrags ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Varian weder Rechte abtreten noch Pflichten delegieren oder als Unterauftrag vergeben, wobei folgende Ausnahme gilt: Der Verkäufer kann Unteraufträge für den Erwerb von Teilen und Zubehör sowie Unteraufträge für kommerzielle Produkte abschließen und sein Recht auf den Erhalt von Zahlungen schriftlich abtreten. Varian kann diesen Auftrag in Teilen oder im Ganzen an ein Tochterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen bzw. einen Käufer oder Übernehmer im Wesentlichen aller Vermögenswerte, die Varian in seiner Geschäftstätigkeit verwendet, auf die sich dieser Auftrag bezieht, per schriftlicher Mitteilung an den Verkäufer abtreten oder anderweitig übertragen. Unabhängig davon, ob Abtretungen stattgefunden haben, unterliegen alle Zahlungen einer Aufrechnung oder Einbehaltung/Zurückgewinnung im Falle etwaiger aktueller oder zukünftiger Forderungen, die Varian möglicherweise gegen den Verkäufer hat.

25. Gesamter Vertrag, Änderung, Verzicht, Mitteilungen

Dieser Auftrag, einschließlich beigefügter Zeitpläne und Anhänge, stellt den gesamten Vertrag der Vertragsparteien in Bezug auf den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen vom Verkäufer an Varian dar und ersetzt alle vorherigen Darstellungen, Garantien, Vereinbarungen und Absprachen der Vertragsparteien jeglicher Art, schriftlich und mündlich. Er darf nur per schriftlicher Abänderung geändert werden, in der explizit auf diesen Auftrag Bezug genommen wird und die von den bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet ist. Der Verzicht auf eine Bestimmung dieses Auftrags gilt nicht als weiterer Verzicht auf dieselbe oder eine andere Bestimmung und stellt keinen dauerhaften Verzicht dar. Alle Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen und persönlich zugestellt oder portofrei per Post an die oben an erster Stelle genannten Anschriften der Parteien oder an eine andere Anschrift geschickt werden, die der jeweils anderen Partei gemäß den Bestimmungen in diesem Vertrag genannt wurde.